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Pflegehilfsmittel und Hausnotruf

Pflegehilfsmittel 

im Wert von 40 Euro


Zu den Pflegehilfsmitteln zählen Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege notwendig sind. Sie tragen zu einer selbstständigeren Lebensführung der Pflegebedürftigen bei.

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und technischen Pflegehilfsmitteln. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen zum Beispiel Pflegebetten, Sitzhilfen oder Hausnotrufsysteme. Sie werden in der Regel nicht gekauft, sondern werden leihweise zur Verfügung gestellt.


Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind:

Die Pflegekassen beteiligen sich an den Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:

  • saugende Bettschutzeinlagen
  • Fingerlinge
  • Einmalhandschuhe
  • Schutzschürzen
  • Mundschutz
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • mit einem Höchstbetrag von 40,00 Euro 

Die Aufwendungen der Pflegekassen sind im § 40 Abs. 2 SGB XI geregelt.


Pflegehilfsmittel bedürfen keiner ärztlichen Verordnung. Die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige müssen allerdings die Kostenübernahme durch Mitteilung an die Pflegekasse beantragen. 

Die Beantragung übernehmen wir gerne für Sie.



Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht, wenn Sie:

  • mindestens in den Pflegegrad 1 eingestuft sind
  • zuhause, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen leben
  • von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder einem Pflegedienst betreut werden


 


 
 
 
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